(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.
(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.
Art. 3 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 3 Artikel III.
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen. (3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate…
Art. 2 Artikel II
…Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen ( § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von…
§ 20
…Blinde ( § 19 Abs. 2 ) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 121,15 € (Anm. 1) . ( ______________________ Anm. 1: gemäß BGBl…
§ 11a
… e vorgesehenen Betrages; bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V ( § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5 ) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94…
Opferfürsorgegesetz
§ 2 Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.
…32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 6 VOG · VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 6 Pflegezulagen und Blindenzulagen
…gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes…
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