§ 45
§ 45 — KOVG 1957
§ 45 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094333
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
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