BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 45

§ 45

(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

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