§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten
§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten — KOVG 1957
§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
Inkrafttretungsdatum
21. Oktober 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40102104
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
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