BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113d

§ 113dZuschuss zu den Energiekosten

Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

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