§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten
In Kraft seit 21. Oktober 2008
Up-to-date
§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten — KOVG 1957
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
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