KOVG 1957
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
§ 113d KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 113d Zuschuss zu den Energiekosten
…§ 113d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 , die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.…
Rückverweise