BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113p

§ 113p

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

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