KOVG 1957
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Versorgung.
ABSCHNITT XXI. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 70
Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
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