§ 70
In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date
§ 70 — KOVG 1957
Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
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