BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 72

§ 72

Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.

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