§ 72
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 72 — KOVG 1957
Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.
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