(1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1.Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
2.Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
§ 70 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 70
…Von der Pflichtversicherung ( § 68 ) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung ( § 69 ) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.…
Art. 3 ARTIKEL III
…17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69 , BGBl. Nr. 152/1957) Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 .…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…
Art. 2 ARTIKEL II
…beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen. (4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.…
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