§ 69
§ 69 — KOVG 1957
§ 69 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40035579
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1. Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen