BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 69

§ 69

(1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:

1. Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;

2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.

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