(1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht.
(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1)ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte () zu berechnen:
a) bei einer Summe von mindestens 130 30 vH,
b) bei einer Summe von mindestens 160 40 vH,
c) bei einer Summe von mindestens 190 50 vH,
d) bei einer Summe von mindestens 220 60 vH,
e) bei einer Summe von mindestens 250 . 70 vH,
f) bei einer Summe von mindestens 280 80 vH.
(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)
(__________________
Anm. 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)
Art. 5 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 5 Artikel V
… 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten…
Art. 3 Artikel III.
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen. (3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…
§ 51
…20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale ( § 20a ) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage ( § 11a ) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. (2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a , die Zuschüsse…
Opferfürsorgegesetz
§ 11 Rentenfürsorge.
…Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente. (2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung…
Art. 5 Artikel V
… 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten…
§ 2 Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.
…32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.…
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