§ 22a
§ 22a — KOVG 1957
§ 22a — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40019701
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;
3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 267,28 € gewähren.
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