BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 109

§ 109

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

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