§ 55
§ 55 — KOVG 1957
§ 55 — KOVG 1957
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26, BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12109885
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.