(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Art. 7 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 7 ARTIKEL VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1989, zu § 55 , BGBl. Nr. 152/1957) § 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. …
§ 55
…§ 55. (1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung , RGBl. Nr. 79/1896, geregelt. (2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales…
Art. 3 Artikel III
…auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf. (3) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…