Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
§ 111 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 111
…über die eingetragene Partnerschaft ( Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92 .…
§ 34
…§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer…
§ 64a ABSCHNITT XVIIIa
…von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz § 64a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente ( § 10 ) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente ( § 34 ) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente ( § 12 ) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen ( § 13 ) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente…
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