BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113k

§ 113k

Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.

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