§ 113k
§ 113k — KOVG 1957
§ 113k — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170126
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.
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