§ 6
§ 6 — KOVG 1957
§ 6 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40067145
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
2. berufliche und soziale Maßnahmen;
3. Heilfürsorge;
4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
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