Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
1.Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
2.Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
3.Eltern (§ 44).
§ 70 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 70
…Von der Pflichtversicherung ( § 68 ) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung ( § 69 ) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert…
§ 68
…§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert: 1. Witwen und Witwer ( § 35 Abs. …
§ 71
…1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen ( § 68 ) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung ( § 69 ) beginnt mit…
§ 74
…1) Die Pflichtversicherten ( § 68 ) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so…
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