§ 68
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
3. Eltern (§ 44).
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