§ 113i
§ 113i — KOVG 1957
§ 113i — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170124
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.
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