BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957Art. 2

Art. 2Artikel II.

Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Durchführung der Bestimmung des § 52 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt außer Wirksamkeit.

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