(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
§ 21 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 21
…§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87…
Art. 2 ARTIKEL II
…beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen. (4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.…
§ 49
…§ 49. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine…
§ 107 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 107 Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005
…Unfall- oder Pensionsversicherung bezog. 6. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer; 7. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und…
§ 116 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 116 Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005
…Unfall- oder Pensionsversicherung bezog; 7. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer; 8. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und…
§ 227 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 227 Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005
…die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 . (2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen: 1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen…
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