(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) (Anm. 1) .
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
( ______________________
Anm. 1: Grundrentenbetrag siehe BGBl. II Nr. 156/2004, BGBl. II Nr. 3/2006, BGBl. II Nr. 25/2007, BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)
§ 38 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 38
…versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente ( § 35 Abs. 2 ), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer…
Art. 5 Artikel V
…Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen. (3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni…
§ 111
§ 111. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz …
§ 46b
…Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 , zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt 1…
Opferfürsorgegesetz
Art. 5 Artikel V
…Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen. (3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni…
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