§ 40
§ 40 — KOVG 1957
§ 40 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 202/1964
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1964
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094328
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
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