Art. 3 ARTIKEL III
In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date
Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
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