§ 8a
§ 8a — KOVG 1957
§ 8a — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1965
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1965
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094291
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.
(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.
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