KOVG 1957
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Versorgung.
ABSCHNITT VII. Hinterbliebenenrente.
§ 36
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
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