Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Art. 6 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 6 ARTIKEL VI
… 20a, 32, 36, 43, 56 und der Anlage, BGBl. Nr. 152/1957) (1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § …
Art. 3 Artikel III
…den §§ 36, 43, 47 und 86 , BGBl. Nr. 152/1957) (1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 , die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli…
Art. 3 Artikel III
…festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind. (3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte…
§ 113a
…„101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt. (15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des §…
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