BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 112

§ 112

Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen.

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