§ 113e
In Kraft seit 21. Oktober 2008
Up-to-date
§ 113e — KOVG 1957
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
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