BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113e

§ 113e

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

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