KOVG 1957
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.
(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
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