(1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.
(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
Art. 3 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 3 Artikel III
…den §§ 36, 43, 47 und 86 , BGBl. Nr. 152/1957) (1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 , die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli…
§ 86
…§ 86. (1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß…
Art. 2 Artikel II
…Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen ( § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von…
Art. 3 Artikel III
…17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100 , BGBl. Nr. 152/1957) (1) Bei den Bundesämtern für…
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