§ 113l Einmalzahlung
§ 113l Einmalzahlung — KOVG 1957
§ 113l Einmalzahlung — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2017
Inkrafttretungsdatum
18. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40189098
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
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