(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
1.wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
Art. 2 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 2 ARTIKEL II
…beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen. (4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…
§ 111
…Partnerschaft-Gesetz – EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92 .…
§ 68
…Witwen und Witwer ( § 35 Abs. 2, § 36 ); 2. Waisen ( § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 ); 3. Eltern ( § 44 ).…
Opferfürsorgegesetz
Art. 6 Artikel VI
…Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht…
§ 11 Rentenfürsorge.
…Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß. (10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 (Anm. 5) . Ab dem Kalenderjahr 2016…
§ 15 Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.
…in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der…
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