§ 41
§ 41 — KOVG 1957
§ 41 — KOVG 1957
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Inkrafttretungsdatum
01. September 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12113138
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.