Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Art. 3 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 3 Artikel III
…den §§ 36, 43, 47 und 86 , BGBl. Nr. 152/1957) (1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 , die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli…
§ 113a
…für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben. (10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
Art. 6 ARTIKEL VI
… 20a, 32, 36, 43, 56 und der Anlage, BGBl. Nr. 152/1957) (1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § …
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