KOVG 1957
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Versorgung.
ABSCHNITT VII. Hinterbliebenenrente.
§ 43
Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
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