BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113m

§ 113m

In Kraft seit 14. November 2017
Up-to-date

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

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