§ 87
§ 87 — KOVG 1957
§ 87 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40035587
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
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