Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 77 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 77
…§ 77. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte ( § 9 Abs. 2 ) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen…
§ 7 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 7 Ausweis
…§ 7. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.…
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