§ 9
§ 9 — KOVG 1957
§ 9 — KOVG 1957
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094968
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen