§ 44
§ 44 — KOVG 1957
§ 44 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957
Inkrafttretungsdatum
12. Juli 1957
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094332
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
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