Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
§ 111 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 111
…– EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92 .…
§ 68
…2, § 36 ); 2. Waisen ( § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 ); 3. Eltern ( § 44 ).…
§ 46
… 2) . Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4) , wenn die Eltern ( § 44 ) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für…
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