BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113j

§ 113j

(1) Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:

1. Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.

2. Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.

3. Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.

4. Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20a erfolgen nicht mehr.

5. Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.

6. Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Z 1-5 sinngemäß anzuwenden.

7. Über zu dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Z 1 und 2 sinngemäß. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

8. Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Z 1) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, ist die Z 7 sinngemäß anzuwenden.

9. Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.

10. Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.

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