§ 113n
In Kraft seit 23. Dezember 2018
Up-to-date
§ 113n — KOVG 1957
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.