§ 113n
§ 113n — KOVG 1957
§ 113n — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40209628
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen