BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 5

§ 5

Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:

1. Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;

2. eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, begründet;

3. eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;

4. eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.

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