§ 10
In Kraft seit 12. Juli 1957
Up-to-date
Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
Rückverweise
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 64a
…1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde…
§ 48
…haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind…