§ 91
§ 91 — KOVG 1957
§ 91 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40035590
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.
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