BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 73

§ 73

(1) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.

(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

Rechtssätze
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  • 8Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    01. Februar 2024

    Vertragsänderungsklauseln nach § 365 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018 können auch wesentliche Punkte des ursprünglichen Vertrages bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung betreffen (vgl. EuGH 7.9.2016, C-549/14, Finn Frogne, Rn. 37). Sie bieten einem öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Umstände, die für ihn bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar sind, durch Aufnahme in die das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Möglichkeit, die Bedingungen für die Erfüllung des abzuschließenden Vertrages bzw. der abzuschließenden Rahmenvereinbarung bei Eintreten eines solchen konkreten Umstandes anzupassen, um die andernfalls gemäß § 365 Abs. 1 BVergG 2018 (Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU) erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens zu vermeiden. Demgegenüber kann gemäß Art. 72 Abs. 1 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/24/EU ein Auftrag bzw. eine Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wurde, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die weiteren in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Unvorhersehbare Umstände sind nach dem Wortlaut des 109. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24/EU externe Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können (vgl. zu alldem EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 67, 68, 69, 71, wonach gewöhnliche Wetterbedingungen sowie vorab bekannt gegebene und im Zeitraum der Ausführung des Auftrags geltende gesetzliche Verbote der Durchführung von Bauarbeiten nicht als unvorhersehbare Umstände anzusehen sind).