§ 92
§ 92 — KOVG 1957
§ 92 — KOVG 1957
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. 79, Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40149411
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
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