§ 92
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
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