BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 92

§ 92

Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1. Rechtsanwälte und Notare;

2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

2a. eingetragene Partner;

3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.

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