Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
§ 92 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 92
…§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden: 1. Rechtsanwälte und Notare; 2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister); 2a. eingetragene…
§ 111
…13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92 .…
Art. 3 Artikel III.
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen. (3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate…
Art. 3 Artikel III
…30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100 , BGBl. Nr. 152/1957) (1) Bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen sind Auskunfts- und…
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