KOVG 1957
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.
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