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Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020

Bgld. LBedG 2020
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, das Dienst- und Besoldungsrecht für die vertraglichen Landesbediensteten in Richtung einer transparenten, funktionsorientierten Entlohnung mit höheren Einstiegsgehältern und abgeflachten Gehaltskurven weiterzuentwickeln, sowie eine Verwaltungsvereinfachung in der Personalverwaltung herbeizuführen.

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden,

1. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist;

2. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland vor dem 1. Jänner 2020 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 137 (Option durch Erklärung) abgeben;

3. denen unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 83a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, nach dem 31. Dezember 2019 eine Modellstelle zugewiesen worden ist.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, geregelt wird;

2. auf Lehrlinge;

3. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben. Mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

(3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land gemäß Bgld. LVBG 2013 stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden, es sei denn, die oder der Bedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass das Bgld. LBedG 2020 in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 137 bleibt bei den Bediensteten, auf die das Bgld. LVBG 2013 weiterhin anzuwenden ist, unberührt. Als Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses ist im Sinne dieses Absatzes auch eine Neubegründung des Dienstverhältnisses innerhalb von einer Woche nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses zu verstehen.

§ 3

§ 3 Stellenplan

(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Haushaltsvoranschlages des Landes, in dem die höchstzulässige Anzahl der Landesbediensteten in quantitativer und qualitativer Hinsicht durch Planstellen für das betreffende Kalenderjahr festgelegt wird. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer nicht berührt.

§ 4

§ 4 Aufnahme

(1) In ein Dienstverhältnis zum Land dürfen nur Personen aufgenommen werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

1. bei Verwendungen gemäß § 29 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

3. die volle Handlungsfähigkeit,

4. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

5. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

(2) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn aufgrund der Minderjährigkeit die volle Handlungsfähigkeit nicht gegeben ist. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(3) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber, die dieses Erfordernis erfüllen, zur Verfügung stehen.

(5) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, bei einer vorgesehenen Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Die Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(6) Abs. 5 gilt auch für alle Neuaufnahmen in den Landesdienst, die gemäß § 2 Abs. 2 nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind.

§ 5

§ 5 Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bgld. LVBG 2013 und des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete oder Bediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.

§ 6

§ 6 Dienstvertrag

(1) Der oder dem Bediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstgeber hat die Bedienstete oder den Bediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:

1. Bezeichnung der Dienststelle, die für das Land den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,

2. Beginn des Dienstverhältnisses,

3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

4. bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,

5. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

6. ob und für welche Person die oder der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

7. für welche Beschäftigungsart die oder der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Schema, welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugewiesen ist oder in den §§ 114 bis 120 genannten Fällen die Verwendung,

8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu sonstigen Vergütungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

12. ob und welche Grundausbildung nach § 12a bis zum Ablauf der Frist gemäß § 107 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,

13. Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Das Dienstverhältnis gilt als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Verwendung, als Vertretung für eine Person auf die Dauer deren Verhinderung oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer eines Monats (Probezeit) eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, gilt es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(5) Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Bediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(6) Der Dienstgeber hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle freiwerdende Stellen, für die Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

(7) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

2. Währung, in der die Bezüge und sonstigen Vergütungen ausgezahlt werden,

3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(8) Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(9) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Bedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Bedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.

§ 7

§ 7 Sonderverträge

(1) In begründeten, im Interesse des Landes gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 geschlossen wurden, sind im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig.

§ 8

§ 8 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

(1) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 6 Abs. 4.

(2) § 6 Abs. 4 ist ferner nicht anzuwenden,

1. wenn die oder der Bedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2. wenn das Dienstverhältnis der oder des Bediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3. auf das Dienstverhältnis

a) der Landesumweltanwältin oder des Landesumweltanwalts (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002),

b) der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts (§ 39 Abs. 1 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013),

c) der Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000) oder

4. auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998).

(3) Übersteigt die gesamte Arbeitszeit eines oder mehrerer mit einer oder einem Bediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristet.

§ 9

§ 9

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2024)

§ 10

§ 10 Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses für Rechte (Dienstzeit)

(1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Land und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Dienstzeit).

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG während des Dienstverhältnisses, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 69a) oder einer gänzlichen Familienhospizfreistellung (§ 70 Abs. 1 Z 3) bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 74 Abs. 4 Z 1, §§ 76 und 77 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte wirksam.

(4) Die Zeit folgender Karenzurlaube ist im nachstehenden zeitlichen Höchstausmaß für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen:

1. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten, die gesamte Dauer,

2. Karenzurlaube zur Ausbildung der oder des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung bis zu drei Jahre.

(5) Karenzurlaube, die nicht unter Abs. 2 bis 4 angeführt sind, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Lauf der Dienstzeit wird zur Gänze gehemmt:

1. durch eigenmächtige und unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst ab dem ersten Tag der Abwesenheit oder

2. während der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndendem Verhalten oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

(7) Die Hemmung des Laufes erlischt rückwirkend im Fall des Abs. 6 Z 2, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.

§ 11

§ 11 Feiertage und besondere dienstfreie Tage

(1) Feiertage im Sinne dieses Landesgesetzes sind der 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 11. November (Fest des Landespatrons), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(2) Am 2. November (Allerseelen) kann den Bediensteten Freizeitausgleich gewährt werden, soweit die öffentlichen Interessen oder die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht entgegenstehen.

§ 12

§ 12 Personalverzeichnis

(1) Die Landesregierung hat über alle Bediensteten mit Ausnahme der nach dem Bgld. PG-K der Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zugewiesenen Bediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete nach dem Bgld. LVBG 2013 und mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1. Name und Geburtsdatum,

2. Dienstantrittstag,

3. Zuordnung zur Modellfunktion, Modellstelle und dem Gehaltsband, dem die oder der Bedienstete angehört,

4. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

5. Dienststelle der oder des Bediensteten.

1a. Abschnitt

Dienstliche Ausbildung

§ 12a

§ 12a Grundausbildung

(1) Bedienstete sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Höherreihung, Rückreihung beziehungsweise Umreihung auf eine Modellfunktion, die Grundausbildung zu absolvieren, die für die jeweilige Modellfunktion vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.

(2) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 1 verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 im Ausmaß von bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 74, der zur Ausbildung der oder des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung (§ 12b Abs. 4) können bestimmte Berufsfamilien, Modellfunktionen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

§ 12b

§ 12b Allgemeine Bestimmungen über die Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Kenntnis- und Fähigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Tätigkeit nach Berufsfamilie/Modellfunktion führen soll. Die Grundausbildung soll der oder dem Bediensteten die für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die oder der Bedienstete ist ab dem Dienstantrittstag zum Ausbildungslehrgang zugelassen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung ist Dienstzeit und es dürfen von den Bediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3. Selbststudium,

4. Blended Learning oder

5. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen, insbesondere über die Ausbildungsmodule, deren Inhalte und Ausmaß. Die für eine Berufsfamilie/Modellfunktion vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Tätigkeiten gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

§ 12c

§ 12c Dienstprüfung

(1) Der Ausbildungslehrgang gliedert sich in einzelne Module, welche wiederum in Modulblöcken zusammengefasst sind. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen Modulblockprüfungen nachzuweisen.

(2) Die Modulblockprüfungen werden computerunterstützt durchgeführt. Die einzelnen Modulblockprüfungen können zwei Mal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung auf Antrag der oder des Bediensteten als mündliche kommissionelle Prüfung abgehalten werden kann.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der oder dem Bediensteten vom Dienstgeber ein Nachweis auszustellen.

§ 12d

§ 12d Prüfungskommission

(1) Für eine kommissionelle Modulblockprüfung gemäß § 12c ist vom Dienstgeber

1. die Prüfungskommission einzurichten und

2. die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/a oder B/b oder einer gleichwertigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe oder - wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe bzw. mindestens dem Gehaltsband B1/11 angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission ruht

1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2. während der Zeit

a) der (vorläufigen) Suspendierung,

b) der Außerdienststellung,

c) eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

d) der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet

1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3. wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5. durch Verzicht,

6. durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(5) Der Dienstgeber hat Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission

1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Dienstgeber hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.

§ 12e

§ 12e Prüfungssenate

Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Modulblockprüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.

§ 12f

§ 12f Prüfungsmodalitäten

(1) Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor der jeweiligen Modulblockprüfung in geeigneter Weise vom Dienstgeber bekanntzugeben. Die Bediensteten haben sich bis spätestens eine Woche vor dem Modulblockprüfungstermin über die digitale Plattform der Akademie Burgenland anzumelden.

(2) Der Dienstgeber hat zumindest einmal pro Jahr einen Prüfungstermin für jeden Modulblock anzuberaumen, sodass die Bediensteten die Grundausbildung fristgerecht ablegen können.

(3) Die Ablegung einer Modulblockprüfung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung möglich. Bis zum Beginn einer Modulblockprüfung kann die oder der Bedienstete von der Modulblockprüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen der oder des Bediensteten oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Modulblockprüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzustellen. Ein Rücktritt, Nichterscheinen oder verspätetes Erscheinen ist als Erstantritt anzusehen. Der oder dem Bediensteten verbleiben nachgehend zwei weitere Antritte zu dieser Modulblockprüfung. Gleiches gilt im Falle einer nicht bestandenen Modulblockprüfung.

(4) Ist die oder der Bedienstete ohne ihr oder sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Modulblockprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so kann sie oder er den nächstmöglichen Prüfungstermin in Anspruch nehmen, wobei der erste Antritt nicht in die Bewertung fließt und der oder dem Bediensteten drei weitere Antritte zur Verfügung stehen. Im Falle einer Unterbrechung der Modulblockprüfung ist diese zur Gänze zu wiederholen.

(5) Bei Durchführung der Modulblockprüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(6) Mündliche Modulblockprüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die oder der jeweilige Senatsvorsitzende hat mindestens ein Modul selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Modulen eines Modulblockes zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

(7) Über das Ergebnis einer kommissionellen mündlichen Modulblockprüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates feststellt, dass die oder der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt.

§ 12g

§ 12g Anrechnung auf die Grundausbildung

(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine Grundausbildung einer anderen Gebietskörperschaft erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Modellfunktion einer Berufsfamilie vorgesehen ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Module zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Modulblockprüfung. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet wird.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der oder des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, die der oder dem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

(3) Hat die oder der Bedienstete bereits alle Modulblockprüfungen erfolgreich absolviert, gilt bei einer Höherreihung, Umreihung oder Rückreihung die Grundausbildung als absolviert.

2. Abschnitt

Dienstpflichten

§ 13

§ 13 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Bediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihr oder ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten wahrzunehmen.

(2) Die oder der Bedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(4) Die Bediensteten haben Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, auf deren Verlangen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 14

§ 14 Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 15

§ 15 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte sind Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über Bedienstete betraut sind.

(2) Die Bediensteten können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organwalter erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Halten Bedienstete eine Weisung einer oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie oder er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre oder seine Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die oder der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 16

§ 16 Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten und Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie oder er haben

1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen,

2. das dienstliche Fortkommen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht und

3. darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr oder ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, hat sie oder er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie oder er selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 17

§ 17 Geheimhaltung

(1) Die Bediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die oder der Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage einer Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie oder er dies dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die oder der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage einer Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der oder des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

§ 18

§ 18 Befangenheit

Die oder der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 19

§ 19 Meldepflichten

(1) Wird Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich ihrer Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus

1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung der oder des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat sie oder er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben Bedienstete dem Dienstgeber zu melden:

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich ihres oder seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,

4. Änderung des Wohnsitzes,

5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,

6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

§ 20

§ 20 Dienstweg

(1) Bedienstete haben Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf dienstliche Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese oder dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

§ 21

§ 21 Wohnsitz und Dienstort

Bedienstete haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Aus der Lage des Wohnsitzes kann die oder der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

§ 22

§ 22 Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung

(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihrem Arbeitsplatz obliegenden Aufgaben weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).

(2) Nebenbeschäftigung ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die die oder der Bedienstete außerhalb ihres oder seines Dienstverhältnisses ausübt und keine Nebentätigkeit ist. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen und organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten oder freiwilligen beruflichen Interessenvertretungen.

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Die oder der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1. sie oder ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,

2. die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft,

3. für die Bedienstete oder den Bediensteten eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist oder

4. sonstige wesentliche Interessen des Landes gefährdet.

(5) Die oder der Bedienstete,

1. deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach §§ 49, 52 oder 53 herabgesetzt worden ist oder

2. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder

3. die oder der sich in einem Karenzurlaub nach §§ 75, 76 oder 77 befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Dienstgeber dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Zweck der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Z 1), der Teilzeitbeschäftigung (Z 2) oder dem Karenzurlaub (Z 3) widerstreitet.

(6) Die oder der Bedienstete hat dem Land jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie allein oder mit anderen Nebenbeschäftigungen gemeinsam die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nennenswert sind Einkünfte, wenn die Summe der Bruttoeinkünfte aus Nebenbeschäftigungen im Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten.

(7) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die oder der Bedienstete jedenfalls zu melden.

§ 23

§ 23 Pflichten bei Dienstverhinderung

(1) Sind Bedienstete durch Krankheit oder Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, den Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Der Beginn der Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit oder Unfall, und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung, ist jedenfalls durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert oder die oder der Vorgesetzte dies verlangt.

(2) Die oder der wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende Bedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung der oder des Vorgesetzten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und, soweit zumutbar, an diesen mitzuwirken.

(3) Die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, einberufenen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zugewiesenen Bediensteten haben dies dem Dienstgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für Bedienstete, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland - KSE BVG, BGBl.  I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet werden. Die Bediensteten haben ferner zu melden, wenn im Anschluss an den Grundwehrdienst der Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des WG 2001 geleistet wird. Für Bedienstete, die Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.

(4) Kommt die oder der Bedienstete den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als ungerechtfertigt, es sei denn, sie oder er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 24

§ 24 Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der oder des Bediensteten, so hat sich diese oder dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr oder ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber.

§ 25

§ 25 Pflicht zur Ausbildung und Fortbildung

(1) Die oder der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

(2) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Arbeitszeit.

§ 26

§ 26 Verbot der Geschenkannahme

(1) Der oder dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der oder dem Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die oder der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat den Dienstgeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder symbolischem Wert können der oder dem Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

§ 27

§ 27 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die oder der Bedienstete verpflichtet, im Dienst

1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der oder des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die oder der Bedienstete diese wünscht:

1. ein fälschungssicheres Lichtbild,

2. die Bezeichnung der Dienststelle,

3. die Personalnummer,

4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5. den Vor- und Familiennamen,

6. einen allfälligen akademischen Grad,

7. den Amtstitel,

8. das Geburtsdatum,

9. die Unterschrift.

(3) Durch Verordnung kann die Landesregierung regeln:

1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

a) die Dienstkleidung zu tragen oder

b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,

2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.

(4) Die oder der Bedienstete hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

3. Abschnitt

Verwendung

§ 28 § 28

§ 28 Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

(1) Die Verwendungen sind gemäß Anlage 1 dem Gehaltsschema B1 „Verwaltung“ oder dem Gehaltsschema B2 „Gesundheit“, innerhalb der Schemata Berufsfamilien und innerhalb dieser Modellfunktionen mit dem dazugehörigen Gehaltsbändern beginnend mit der Ziffer 1 (niederwertigste Modellstelle) bis zur Ziffer 26 (höherwertigste Modellstelle) zugeordnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 1 heranzuziehen.

(3) Die Landesregierung hat für die Modellfunktionen, ausgenommen jener der Berufsfamilie „Führung“ und der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ im Gehaltsschema B1, durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.

(4) Die Betrauung mit Arbeitsplätzen der Modellstellen der Modellfunktionen „Führung I“ und „Führung II“ des Gehaltsschemas B1 hat jeweils unbefristet oder befristet auf fünf Jahre zu erfolgen.

(5) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

(6) Sämtliche Dienstposten sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Beschreibungen der Modellfunktionen und der jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie ( Anlage 1 ), innerhalb dieser einer Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

§ 29

§ 29 Verwendungsbeschränkungen

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1. Weisung- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Bediensteten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Bediensteten, Vertragsbediensteten, Beamten und Lehrlingen.

(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 30

§ 30 Ende der Betrauung mit einem Arbeitsplatz

(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 ohne Weiterbestellung oder wird die oder der Bedienstete vor dem Ablauf der Betrauungsdauer vom Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes darf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der befristeten Betrauung nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Bedienstete kraft Gesetzes unter Berücksichtigung der Dauer der befristeten Betrauung besoldungsmäßig so eingestuft, wie vor der befristeten Betrauung.

(1a) Wird ein unbefristet betrauter Bediensteter einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 vom Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes darf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der unbefristeten Betrauung nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Bedienstete kraft Gesetzes für die Dauer von drei Jahren besoldungsmäßig so eingestuft, wie vor der unbefristeten Betrauung.

(2) Die oder der Bedienstete kann bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Ablauf der Betrauungsdauer vom Arbeitsplatz von Amts wegen nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung) daran besteht.

(3) Abs. 1 gilt auch für weitere Verwendungsänderungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Enden der befristeten Betrauung mit einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 oder nach der vorzeitigen Abberufung wirksam werden.

§ 31 § 31

§ 31 Verwendungsänderung

(1) Eine Verwendungsänderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der oder dem Bediensteten dauernd ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird und § 30 nicht Anwendung findet.

(2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung eines Arbeitsplatzes einer höherwertigen (Höherreihung), gleichwertigen (Umreihung) oder niederwertigen (Rückreihung) Modellstelle bestehen. Die Wertigkeit der Modellstelle bestimmt sich durch das ihr zugeordnete Gehaltsband. Eine Verwendungsänderung ist, abgesehen von den Fällen gemäß Abs. 3, nur zulässig, wenn die oder der Bedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

(3) Eine Verwendungsänderung durch Zuordnung eines Arbeitsplatzes einer höherwertigen oder gleichwertigen Modellstelle, für die die Absolvierung einer Dienstausbildung (zB Grundausbildung) erforderlich ist, kann ohne absolvierte Dienstausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die oder der Bedienstete die Dienstausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, ist ein Arbeitsplatz jener Wertigkeit zuzuweisen, aus der die oder der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw. höhergereiht worden war. Die oder der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die Umreihung bzw. Höherreihung unterblieben wäre.

(4) Auf die gemäß Abs. 3 vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die beim Land absolviert worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind.

(5) Eine Rückreihung ist zulässig:

1. auf Antrag bzw. mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten;

2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle;

3. bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt;

4. wenn die weitere Belassung der oder des Bediensteten in der bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung von Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.

(6) Die schriftliche Zustimmung gemäß Abs. 5 Z 1 kann von der oder dem Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung als von Anfang an nicht erteilt.

§ 32

§ 32 Probeweise Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz

(1) Soll die oder der Bedienstete dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, kann der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen.

(2) Erweist sich die oder der Bedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist diese unverzüglich zu beenden und ein Arbeitsplatz jener Modellstelle zuzuweisen, die wertmäßig jener vor der probeweisen Verwendung entspricht. Im Falle der Eignung auf dem Arbeitsplatz der höher oder gleich bewerteten Modellstelle ist diese der oder dem Bediensteten auf Dauer zuzuweisen.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf befristete Betrauungen mit einem Arbeitsplatz gemäß § 28 Abs. 4 und auf Verwendungen gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.

§ 33

§ 33 Telearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1. sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2. die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3. die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1. Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2. die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Bediensteten,

3. die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und

4. die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der oder des Bediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, so ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder

b) die oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder

c) die oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d) strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder

2. durch Erklärung der oder des Bediensteten.

(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 34

§ 34 Versetzung

(1) Eine Versetzung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn die oder der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Interessen zulässig.

(2) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort sind außerdem die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Bediensteten zu berücksichtigen und es ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 35

§ 35 Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn die oder der Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr oder sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zulässig.

§ 36

§ 36 Entsendung zu anderen Rechtsträgern

(1) Der Dienstgeber kann Bedienstete mit ihrer Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2. für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3. zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

entsenden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Landesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält die oder der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat sie oder er diese Zuwendungen an das Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Bedienstete aus Anlass der Entsendung auf alle Ansprüche nach § 97 Abs. 1 und 2 schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Ansprüche nach § 97 Abs. 2. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

4. Abschnitt

Arbeitszeit

§ 37

§ 37 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1. Arbeitszeit ist die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden (dienstplanmäßige Arbeitszeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Überstunden,

2. Zeitliche Mehrdienstleistungen

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen ist und

c) die über die in der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, bei Bediensteten mit gleitender Arbeitszeit (§ 38 Abs. 4) über die im fiktiven Normaldienstplan (§ 38 Abs. 4) festgelegte Arbeitszeit, hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten unter den Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 und 2,

3. Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und

4. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 38

§ 38 Dienstplan

(1) Die oder der Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden einzuhalten, wenn sie oder er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden sind, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochenarbeitszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der oder des Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und -bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Samstage, Sonntage und Feiertage gemäß § 11 Abs. 1 dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Gleitende Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit, bei der die oder der Bedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat die oder der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst und der Feststellung der Erbringung von zeitlichen Mehrdienstleistungen (§ 46). Aus dienstlichem Interesse kann die oder der Vorgesetzte jederzeit anordnen, über die Blockzeit hinaus bis zu der im fiktiven Normaldienstplan festgelegten Arbeitszeit Dienst zu versehen. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie

2. eine Obergrenze für die jeweils in das Folgekalenderquartal übertragbare Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Arbeitszeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine andere oder einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplans regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Bedienstete, in deren Arbeitszeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochenarbeitszeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochenarbeitszeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochenarbeitszeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Abschnittes.

§ 39

§ 39 Höchstgrenzen der Arbeitszeit

(1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder

3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles, insbesondere

a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes oder

b) im Fremdenverkehr,

wenn der oder dem betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Der oder dem Bediensteten, die oder der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 40

§ 40 Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 41

§ 41 Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist der oder dem Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 42

§ 42 Wochenruhezeit

(1) Der oder dem Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 43

§ 43 Nachtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der oder des Bediensteten, die oder der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeiterinnen oder Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen oder Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.

(4) Nachtarbeiterinnen oder Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 32, 34 bis 36 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 44

§ 44 Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen

(1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden:

1. auf Bedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch den Monatsbezug abgegolten sind,

2. auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a) bei der Erfüllung von Aufgaben des Landtages,

b) im Rahmen der Büros eines Mitgliedes der Landesregierung,

c) in den Katastrophenschutzdiensten oder

d) in den Straßenbauämtern im Rahmen des Winterdienstes,

als die Besonderheiten der Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vorzusorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

§ 45

§ 45 Reisezeit

(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr anfallen.

(1a) Reisezeiten, die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 1a gilt für Bedienstete, deren Aufgabenbereich im Lenken von Dienstkraftwagen besteht, die Reisezeit im Ausmaß von 100% als Arbeitszeit.

§ 46

§ 46 Zeitliche Mehrdienstleistungen

(1) Die oder der Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden, bei Bediensteten mit gleitender Arbeitszeit über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Arbeitszeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 50 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. die oder der Bedienstete eine oder einen zur Anordnung der zeitlichen Mehrdienstleistung Befugte oder Befugten nicht erreichen konnte und

2. die zeitliche Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der zeitlichen Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Bediensteten oder vom Bediensteten, die oder der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. die oder der Bedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte zeitliche Mehrdienstleistungen mit Ausnahme der nach § 37 Z 2 lit. b sind nach Möglichkeit im Kalenderquartal, in dem sie erbracht wurden, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich ist mit den im Kalenderquartal zuerst angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen zu beginnen und mit den zeitlich nachfolgenden fortzusetzen, wobei jeweils die in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr erbrachten Mehrdienstleistungen nach den übrigen auszugleichen sind. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Zeitliche Mehrdienstleistungen an Werktagen, die bis zum Ende des Kalenderquartals nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalenderquartals als Überstunden. Zeitliche Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten der von Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeiten (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in das Folgekalenderquartal übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

§ 47

§ 47 Bereitschafts- und Journaldienst

(1) Die oder der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Die oder der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden in ihrer oder seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihr oder ihm zu beobachtender Umstände ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann die oder der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres oder seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.

§ 48

§ 48 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus beliebigem Anlass

(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Bei der Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die verbleibende regelmäßige Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.

(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Bedienstete oder den Bediensteten insgesamt fünf Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 51 Abs. 1 dauernd wirksam.

(4) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes,

2. in den übrigen Fällen, wenn die oder der Bedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 49

§ 49 Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes

(1) Mit der oder dem Bediensteten ist auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr oder sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

zu vereinbaren. § 48 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden.

(2) Die Herabsetzung ist für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und

2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist mit der oder dem Bediensteten für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit erheblicher Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

§ 50

§ 50 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die oder der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 herabgesetzt worden ist, über die für sie oder ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 51

§ 51 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit

(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48 oder 49 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Dienstgeber hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 zu vereinbaren, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 48 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 52

§ 52 Pflegeteilzeit

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist mit der oder dem Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei teilbeschäftigten Bediensteten darf dadurch das bestehende oder für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht überschritten werden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 50 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist einmalig die Vereinbarung einer neuerlichen Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei

1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3. Tod

der oder des nahen Angehörigen zu vereinbaren.

§ 53

§ 53 Wiedereingliederungsteilzeit

(1) Der Dienstgeber kann mit Bediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.

(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Bediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsgehalt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen.

(4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Bediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

2. Beratung der oder des Bediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Bediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan. Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Bedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans ist eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner beizuziehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Bedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(5) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten haben.

(6) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Gehalt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Gehalt entsprechend zu kürzen.

(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereinsetzungsgeldes folgenden Tag.

(8) § 84 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.

(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 87 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

5. Abschnitt

Allgemeine Rechte der Bediensteten

§ 54

§ 54 Schutz vor Nachteilen bei Verhalten in Gefahr

Die oder der Bedienstete, der oder dem keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die oder der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn die oder der Bedienstete unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil sie oder er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, ihre oder seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

§ 55

§ 55 Schutz von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften

Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden.

§ 56

§ 56 Schutz bei Meldung von bestimmten strafbaren Handlungen

(1) Bedienstete, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Bedienstete sowie Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997 sinngemäß.

§ 57

§ 57 Beschränkung von Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

6. Abschnitt

Recht auf Erholungsurlaub

§ 58

§ 58 Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Die oder der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen (30 Werktagen), dieses erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag liegt, auf 30 Arbeitstage (36 Werktage).

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1. eines Karenzurlaubes, einer gänzlichen Außerdienststellung gemäß § 66 Abs. 3 und 4 (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) oder § 68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion) oder der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder gemäß § 72 Abs. 1 (Sabbatical),

2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(5) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 3 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

§ 59

§ 59 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

(1) Die oder der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß § 58 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, , wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des BEinstG;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40% auf vier Arbeitstage,

50% auf fünf Arbeitstage,

60% auf sechs Arbeitstage.

(3) Die oder der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Arbeitstage.

§ 60

§ 60 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

(1) Versieht die oder der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes ist und den Interessen der oder des Bediensteten nicht zuwiderläuft, das Urlaubsausmaß gemäß §§ 58 und 59 in Stunden festlegen.

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan gemäß des § 38 Abs. 7 unterliegt, und vermindert sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Der oder dem Bediensteten, deren oder dessen Urlaubsausmaß in Stunden festgelegt ist, sind für die Zeit ihres oder seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 61

§ 61 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die oder der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 62

§ 62 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

§ 63

§ 63 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt die oder der Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen sie oder er durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß in Stunden umgerechnet (§ 60), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Bedienstete während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Die oder der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die oder der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt die oder der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer oder einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin oder Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die oder der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Hat die oder der Bedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls eingetreten ist.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der oder des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 64

§ 64 Verfall des Erholungsurlaubes

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die oder der Bedienstete eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

§ 65

§ 65 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantritts

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte die oder der Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr oder ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 98 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Bedienstete oder den Bediensteten nicht zumutbar ist.

7. Abschnitt

Dienstfreistellungen

§ 66

§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag

(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres oder seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von der Bediensteten oder vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Die oder der Bedienstete, die oder der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr oder ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der oder dem Bediensteten und dem Dienstgeber über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag des Dienstgebers oder der oder des Bediensteten eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Die oder der Bedienstete, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn sie oder er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs. 1 auf ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsauschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist der oder dem Bediensteten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer oder seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein ihrer oder seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umständen zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr oder ihm gewählten Umfang anzubieten. § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die oder der Bedienstete nach Z 1 die Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer oder seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist sie oder er mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Gänze außer Dienst zu stellen.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, ist bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag des Dienstgebers oder der oder des Bediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Bedienstete, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.

§ 67

§ 67 Bewerbung um ein Mandat

Der oder dem Bediensteten, die oder der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 68

§ 68 Außerdienststellung zur Gänze bei Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion

Die oder der Bedienstete, die oder der

1. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Amtsführende Stadträtin oder der Amtsführende Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission

ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

§ 69

§ 69 Pflegefreistellung

(1) Die oder der Bedienstete hat - unbeschadet des § 73 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder

2. wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oder

3. wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie oder er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der oder dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der oder des Bediensteten nach § 38 Abs. 2 oder 7 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 73 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die oder der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der oder des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 63 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Bedienstete oder jener Bediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 69a

§ 69a Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

(1) Die oder der Bedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach §§ 69 und 88 Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

§ 70

§ 70 Familienhospizfreistellung

(1) Der oder dem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 69 Abs. 2) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß oder

3. gänzliche Dienstfreistellung

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind die §§ 50 und 51 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Der oder dem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Die oder der Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Über die von der oder dem Bediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der oder des Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Die oder der Bedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

(6) Die oder der Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb einer Woche zu melden. Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 71

§ 71 Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

(1) Der oder dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes zur Gänze Dienstfreistellung zu gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur”) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Der oder dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim zur Gänze Dienstfreistellung zu gewähren, wenn die oder der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 72

§ 72 Sabbatical

(1) Mit Bediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. die oder der Bedienstete seit mindestens fünf Jahren im Landesdienst steht.

(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der oder dem Bediensteten und Dienstgeber zu vereinbaren. Der Dienstgeber darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Landesbedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Person wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die oder der Bedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie oder ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Auf Ansuchen der oder des Bediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75),

2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4. Suspendierung,

5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder dem Bgld. MVKG

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

8. Abschnitt

Sonstige Urlaube

§ 73

§ 73 Sonderurlaub

(1) Der oder dem Bediensteten kann auf ihr oder sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält die oder der Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 74

§ 74 Karenzurlaub

(1) Der oder dem Bediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Der oder dem Bediensteten, die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie oder er und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

§ 75

§ 75 Frühkarenzurlaub

(1) Der oder dem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Dem Bediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der oder dem Bediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 76

§ 76 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder pflegebedürftiger Angehöriger

(1) Der oder dem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2. einer in § 70 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 70 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit erheblicher Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit erheblicher Behinderung

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die oder der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für die Bedienstete oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 77

§ 77 Bildungskarenz

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann mit der oder dem Bediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der oder des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, ist auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.

§ 78

§ 78 Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubes- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat die oder der Bedienstete Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so hat sie oder er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie oder er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer oder seiner Dienststelle oder

3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

§ 78a

§ 78a Sonstige Rechte

(1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 22 ausübt oder eine Telearbeit nach § 33, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49, eine Pflegeteilzeit nach § 52, einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Bedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.

9. Abschnitt

Recht auf Besoldung

§ 79

§ 79 Monatsgehalt, Erfahrungsanstieg, Monatsbezug

(1) Das Monatsgehalt wird durch das Gehaltsschema, innerhalb dessen durch das Gehaltsband der Modellstelle, der gemäß § 28 der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugeordnet ist, und innerhalb des Gehaltsbandes durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Monatsgehälter der Gehaltsbänder der Gehaltsschemata B1 und B2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Das Monatsgehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Gehaltsstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Die Verweildauer gemäß Abs. 2 beträgt in den Gehaltsstufen 1 bis 5 jeweils zwei Jahre, in den Gehaltsstufen 6 und 7 jeweils drei Jahre, in der Gehaltsstufe 8 vier Jahre und in den Gehaltsstufen 9 bis 10 jeweils fünf Jahre.

(4) Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind für den Erfahrungsanstieg im tatsächlichen Ausmaß anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, wodurch bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit.

(5) Die oder der Bedienstete ist im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der ersten Modellstelle nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung einer einschlägigen Berufstätigkeit bei der Anrechnung für den Erfahrungsanstieg gemäß Abs. 4 zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung eine einschlägige Berufstätigkeit nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die einschlägige Berufstätigkeit und deren Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb eines Jahres nach der Belehrung nachzuweisen. Gelingt der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.

(6) Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) in Mangelberufen für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die oder der Betreffende anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis in einer höheren Gehaltstufe des Gehaltsbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist, eingereiht werden, als jene Gehaltsstufe, die sich bei Anwendung von Abs. 2 bis 4 ergibt.

(7) Wird im Zuge einer Verwendungsänderung der oder dem Bediensteten ein gleichwertiger Arbeitsplatz (Umreihung) zugewiesen, ist die oder der Bedienstete in jene Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltstufe der bisherigen Verwendung entspricht oder, wenn betragsmäßig eine entsprechende Gehaltsstufe nicht besteht, im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch maximal in die letzte Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle erfolgen.

(8) Im Falle einer Höherreihung (Verwendungsänderung durch Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes) ist die oder der Bedienstete in jene Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig in den Gehaltsbändern 1 bis 5 um 1,5%, ab den Gehaltsbändern 6 um 3% und bei Zuordnung eines Arbeitsplatzes der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ im Gehaltsschema B1 sowie bei der Zuordnung eines Arbeitsplatzes der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ in die Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“, bei der Berufsfamilie „Pflege“ in die Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ und bei der Berufsfamilie „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ in die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ im Gehaltsschema B2 um 5%, über der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltstufe der bisherigen Verwendung entspricht, oder, wenn betragsmäßig eine entsprechende Gehaltsstufe nicht besteht, im geringsten Ausmaß diese Prozentsätze überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch maximal in die letzte Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der neuen Modellstelle erfolgen.

(9) Im Falle einer Rückreihung (Verwendungsänderung durch Zuweisung eines niederwertigen Arbeitsplatzes) erhält die oder der Bedienstete im Gehaltsband der neuen Modellstelle

1. jene Gehaltstufe, die sich ergibt, wenn die am Tag vor der Rückreihung maßgebende Arbeitszeit und eine einschlägige Berufstätigkeit gemäß Abs. 5 im neuen Gehaltsband berücksichtigt wird, und

2. bei Rückreihung in ein Gehaltsband einer Modellstelle, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Z 1, jene Gehaltsstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Verwendungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und

3. bei Rückreihung nach zumindest einer Höherreihung in ein Gehaltsband einer Modellstelle, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Z 1 und 2 jene Gehaltsstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Verwendungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem sich daraus ergebenden Gehaltsband direkt in das neue Gehaltsband eingereiht worden wäre.

(10) Bei der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 7 und 8 sind Basis die betreffenden Gehälter ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und die Erschwernisabgeltung. Bei der Umreihung (Abs. 7) gelten Zeiten der Verweildauer in der bisherigen Gehaltsstufe als Zeiten der Verweildauer in der übergeleiteten Gehaltsstufe.

(11) Unter Monatsbezug ist das Monatsgehalt zuzüglich der Kinderzulage und Ergänzungszulage zu verstehen.

§ 80

§ 80 Sonderzahlung

Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, die ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 81

§ 81 Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 15,60 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bzw. eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der oder des Bediensteten angehören und die oder der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt die Kinderzulage nur der oder dem Bediensteten, deren oder dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der oder des älteren Bediensteten vor.

(4) Dem Haushalt der oder des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Bediensteten deren oder dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die oder der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass sie oder er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

§ 82

§ 82 Bezug bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Verwendung

(1) Wird die oder der Bedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit einer oder eines Bediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Gehalt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.

(2) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 32 probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsgehalt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.

§ 83

§ 83 Ergänzungszulage bei Rückreihung

(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 5) das Monatsgehalt (§ 79 Abs. 9) um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn die Rückreihung

1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung oder

2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der oder des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist,

erfolgt ist.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsgehalt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem um 10% reduzierten Monatsgehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsbezug) Anspruch hatte.

(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs. 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Gehälter ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und die Erschwernisabgeltung.

(4) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Rückreihung.

§ 84

§ 84 Bezugsreduzierung bei Teilzeitbeschäftigung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit und teilweiser Familienhospizfreistellung

(1) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Bediensteten in ungekürzter Höhe.

(2) Von den Monatsbezügen im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

§ 85

§ 85 Bezugsreduzierung bei teilweiser Außerdienststellung gemäß § 66

(1) Eine teilweise Dienstfreistellung gemäß § 66 Abs. 1 (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) bewirkt eine Kürzung des Monatsbezuges, die dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitsstunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Diese Kürzung ist für den Zeitraum wirksam, für den der oder dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge einer oder eines Bediensteten, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die oder der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(2) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen. Ein Verbrauch in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden.

(3) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.

(4) Von den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Diese gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn die oder der Bedienstete die volle Wochendienstleistung überschreitet.

§ 86

§ 86 Bezugsreduzierung während des Sabbaticals

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 72 Abs. 1 und 4 gebührt der oder dem Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1. ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Anteil der Arbeitsleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.

Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe.

(2) Der Anspruch auf allfällige Vergütungen und Leistungen besteht während der Arbeitsleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical vereinbart worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Vergütungen und Leistungen abgesehen von einer allfälligen Treueprämie.

(3) Besteht während der Arbeitsleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Arbeitsleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Arbeitsleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Bedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 87

§ 87 Anfall und Ende des Anspruchs auf Bezüge, Entfall der Bezüge

(1) Der Anspruch auf das Monatsgehalt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsgehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsgehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der oder des Bediensteten trifft, so behält diese oder dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsgehalt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat.

(4) Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsgehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsgehalts.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Ergänzungszulage und Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

(5a) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5b) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(6) Die Bezüge entfallen auf die Dauer

1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz gemäß Bgld. MVKG,

2. der Außerdienststellung zur Gänze gemäß § 66 Abs. 3 oder 4 letzter Satz (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) oder gemäß § 68 (Übernahme einer bestimmten öffentlichen Funktion),

3. der Dienstfreistellung zur Gänze gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz),

4. der eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit,

5. des Vollzugs einer wegen einer strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme,

6. eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches,

7. der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a.

(7) In den Fällen des Abs. 6 entfallen vom ersten Tag des Eintritts des betreffenden Ereignisses bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes die Bezüge.

(8) Ist jedoch im Fall des Abs. 6 Z 1 bis 3 und Z 7 die oder der Bedienstete nach Beendigung des Karenzurlaubes, der Karenz, der Außerdienststellung, Dienstfreistellung oder Rehabilitationsfreistellung am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger ihre oder seine Person betreffende Gründe, an denen sie oder ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubes, der Außerdienststellung, Dienstfreistellung oder Rehabilitationsfreistellung folgende Arbeitstag.

§ 88

§ 88 Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung

(1) Ist die oder der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie oder er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, behält sie oder er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf den Monatsbezug erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Die oder der Bedienstete hat für weitere sechs Wochen, ab der Dauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr für jeweils weitere acht Wochen Anspruch auf den halben Monatsbezug.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Versicherte oder den Versicherten (Beschädigte oder Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Unfall oder Krankheit innerhalb eines Jahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(4) Wird die oder der Bedienstete durch Dienstunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie oder er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung innerhalb eines Jahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist.

(5) Die in den Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls können die Leistungen gemäß Abs. 1 über die in den Abs. 4 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird die oder der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr oder sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Bediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

§ 89

§ 89 Auszahlung

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet der oder die Bedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr oder ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Bedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 90

§ 90 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten

1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers über eine Leistung nach diesem Gesetz oder

2. nach Ablauf der zwölfmonatigen Entscheidungsfrist des Dienstgebers über ihren oder seinen Antrag auf Entscheidung über eine bestimmte Leistung nach diesem Gesetz

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

10. Abschnitt

Sonstige Vergütungen und Leistungen

§ 91

§ 91 Arten von Vergütungen, Pauschalierung von Vergütungen

(1) Zusätzlich zu den Monatsbezügen und den Sachleistungen (§ 102) gebühren den Bediensteten folgende Vergütungen:

1. Überstundenvergütung (§ 92),

2. Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93),

3. Journaldienstvergütung (§ 94),

4. Bereitschaftsentschädigung (§ 95),

5. Kostenersatz (§ 96),

6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen (§ 97),

7. Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen (§ 98),

8. Fahrtkostenzuschuss (§ 99),

9. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 100),

10. Nachtdienstvergütung (§ 100a).

(2) Anspruch auf eine Vergütung kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Vergütungen sind im Nachhinein fällig.

(3) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Vergütungen können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Vergütung begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Ein Anspruch auf Pauschalierung besteht nicht. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(4) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer Ergänzungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, und

3. bei Pauschalierung von Vergütungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001

festzusetzen.

(5) Pauschalierte Vergütungen sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(6) Der Anspruch auf pauschalierte Vergütungen wird durch einen Urlaub, während dessen der oder die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist die oder der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Die pauschalierten Vergütungen ruhen auch während einer Bezugskürzung gemäß § 88 Abs. 1 und 7.

(7) Die pauschalierte Vergütung ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Dienstgebererklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die pauschalierte Vergütung kann jederzeit ohne Zustimmung der oder des Bediensteten durch Dienstgebererklärung mit deren Zustellung folgenden Monatsersten neu bemessen oder aufgehoben werden.

(8) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Vergütung unmittelbar

1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihr oder ihm diese Vergütung für den betreffenden Kalendermonat im aliquoten Ausmaß.

(9) Mit dem Monatsgehalt der Gehaltsbänder 15 bis 26 im Schema B1 sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 92 bis 95) abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsgehaltes als Abgeltung gelten:

Gehaltsband Prozentsatz
B1/15 4%
B1/16 8%
B1/17 11%
B1/18 15%
B1/19 19%
B1/20 19%
B1/21 19%
B1/22 22%
B1/23 22%
B1/24 22%
B1/25 22%
B1/26 22%

(10) Mit dem jeweiligen Monatsgehalt der Berufsfamilie „Infrastuktur“ und dem der Modellfunktionen „Führung VI“ und „Führung V“ der Berufsfamilie „Führung“ im Gehaltsschema B1 sind alle Bereitschaftsdienste (§ 95) abgegolten.

(11) Abweichend von Abs. 9 gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 92 Abs. 2 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

§ 92

§ 92 Überstundenvergütung

(1) Bediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß § 46 Abs. 3 eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:

1. im Fall der Abgeltung gemäß § 46 Abs. 4 Z 2 (besoldungsmäßige Abgeltung) die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie

2. im Fall der Abgeltung gemäß § 46 Abs. 4 Z 3 (Ausgleich in Freizeit und besoldungsmäßige Abgeltung) den Überstundenzuschlag.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage der oder des Bediensteten.

(3) Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

§ 93

§ 93 Sonn- und Feiertagsvergütung

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.

(3) § 92 Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.

(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.

§ 94

§ 94 Journaldienstvergütung

(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 93 eine Journaldienstvergütung.

(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Bedienstete im Kalendermonat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen wird; in diesem Fall sind die Journaldienststunden im Kalenderquartal gemäß § 46 Abs. 2, in dem diese geleistet wurden, durch Freizeit auszugleichen.

§ 95

§ 95 Bereitschaftsentschädigung

(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden sowohl in ihrer oder seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihr oder ihm zu beobachtender Umstände ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hierfür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Vergütungen eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 96

§ 96 Kostenersatz

(1) Die oder der Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr oder ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Eine Pauschalierung der Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen entsteht, erfolgt - soweit es sich nicht um einen Ersatz eines Schadens handelt - nach den Bestimmungen über die Reisegebühren (§ 97).

(3) Mehraufwendungen, die durch Verschmutzungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes entstehen, sind mit dem jeweiligen Monatsgehalt gemäß Anlage 2 abgegolten.

§ 97

§ 97 Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen

(1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108, § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

1. durch eine Dienstreise,

2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

3. durch eine Dienstzuteilung,

4. durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Weiters hat die oder der Bedienstete, solange sie oder er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34 bis 34h LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihr oder ihm durch diese Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

§ 98

§ 98 Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen

Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung an den Dienstort hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach den Bestimmungen des § 67 LBBG 2001.

§ 99

§ 99 Fahrtkostenzuschuss

(1) Den Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und

2. sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

Wird die oder der Bedienstete an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne der Z 1 jene Dienststelle, an der die oder der Bedienstete überwiegend verwendet wird.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.

(3) Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.

(4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 91 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die oder der Bedienstete Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr hat oder in dem die Bezüge entfallen.

(6) Die oder der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(7) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Kostenersatz.

§ 100

§ 100 Vergütungen für Nebentätigkeiten

(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 22 Abs. 1) der oder des Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften des Landes oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt eine gesonderte Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 wird von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf.

(3) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - an das Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder dem Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 2.

§ 100a § 100a

§ 100a Nachtdienstvergütung

Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001.

§ 101

§ 101 Belohnungen

(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Bediensteten eine Belohnung (Leistungsprämie) gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie kann Bediensteten unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung die Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen in Form einer Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(3) Auch regelmäßig gewährte Belohnungen werden nicht zum Bestandteil des Monatsbezuges.

§ 102

§ 102 Sachleistungen

(1) Werden einer oder einem Bediensteten neben ihrem oder seinem Monatsgehalt Sachleistungen gewährt, hat sie oder er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Landesregierung oder im Einzelfall vom Dienstgeber festgesetzt.

(2) Der oder dem Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

(5) Der Dienstgeber hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.

(6) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. die oder der Bedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(7) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(8) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr oder ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(9) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Entziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(11) Der Dienstgeber kann der oder dem Bediensteten, die oder der an einen anderen Dienstort versetzt wurde oder aufgrund des Anspruches auf Pensionsleistungen nach dem ASVG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, oder den Hinterbliebenen der oder des Bediensteten, die mit dieser oder diesem bis zu deren oder dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine Beamtin oder einen Beamten des Dienststandes oder einer oder einen Vertragsbediensteten des Landes oder einer oder einen Bediensteten gemäß § 2 benötigt wird. Die Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß.

§ 102a

§ 102a Dienstrad

(1) Auf Antrag kann der oder dem Bediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrades hat den Anforderungen der Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, zu entsprechen.

(2) Die Zurverfügungstellung des Dienstrades erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann die oder der Bedienstete das Dienstrad zum Restwert (Abschreibung auf den Erinnerungseuro) erwerben.

(3) Die oder der Bedienstete hat für die persönliche Nutzung des Dienstrades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der jedenfalls die Anschaffungskosten für das Dienstrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Dienstrades sowie sonstige Aufwendungen ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Dienstrades zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.

(4) Die oder der Bedienstete hat das Dienstrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.

§ 103

§ 103 Treueprämie

(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Treueprämie gewährt werden. Die Treueprämie beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Zweifache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Vierfache des Monatsbezuges ohne Kinderzulage, der der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten in dem Monat entspricht, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Bediensteten ist die Treueprämie nach jenem Teil des Monatsgehalts zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei das Monatsgehalt einer oder eines vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintritts in den Landesdienst anzurechnen. Vorangehende Dienstverhältnisse zum Land sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Hat die oder der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Treueprämie erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueprämie ausgezahlt worden ist, kann die Treueprämie ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(4) Die Treueprämie ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat als nächster folgt, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Scheidet die oder der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Treueprämie spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(5) Die Treueprämie kann auf Antrag der oder des Bediensteten zur Gänze und zum Teil in Form einer Dienstfreistellung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 unter Fortzahlung der Bezüge in der Höhe bis zu acht Wochen nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und in der Höhe bis zu 16 Wochen nach einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, soweit der Dienstfreistellung nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 104

§ 104 Pensionskassenvorsorge

(1) Das Land Burgenland hat allen Bediensteten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat das Land Burgenland mit dem gemäß § 9 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, gebildeten Landespersonalausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der in den Kranken- und Pflegeanstalten beschäftigten Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gebildeten Zentralbetriebsrat abzuschließen. Das Land Burgenland wird beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Vereinbarung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) vertreten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 abzuschließenden Vereinbarungen haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Bediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.

(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 105

§ 105 Vorschuss und Geldaushilfe

(1) Der oder dem Bediensteten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie oder er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die oder der Bedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihr oder ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Der oder dem Bediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihr oder ihm nachweislich zu ihrer oder seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu gewähren, wenn

1. das Strafverfahren eingestellt oder

2. die oder der Bedienstete freigesprochen

worden ist.

§ 105a

§ 105a Benachteiligungsschutz

Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

10a. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 105b

§ 105b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a und

2. der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

1. der Fristen und

2. der Beweislastumkehr

die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.

§ 105c

§ 105c Benachteiligungsverbot

(1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:

1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,

2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und

3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.

11. Abschnitt

Ende des Dienstverhältnisses

§ 106

§ 106 Möglichkeiten des Endes des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis der oder des Bediensteten endet

1. durch Tod oder

2. durch einverständliche Lösung oder

3. durch Übernahme der oder des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder

4. durch vorzeitige Auflösung mit Zugang der Auflösungserklärung beim jeweils anderen Vertragspartner oder

5. durch Zeitablauf nach Abs. 3 oder

6. mit dem Ablauf der Zeit, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

7. mit dem Abschluss der Arbeit, für die das Dienstverhältnis eingegangen wurde, oder

8. durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

9. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des § 88 Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Bedienstete oder den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die oder der Bedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.

§ 107

§ 107 Kündigung

(1) Das Land kann ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Bedienstete

1. ihre oder seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,

3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz mehrmaliger Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

4. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind,

a) eine Grundausbildung nach § 12a Abs. 1 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder

b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

5. handlungsunfähig wird,

6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,

8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis der oder des Bediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer oder seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie oder er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(4) Die oder der Bedienstete darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen des Dienstverhältnisses mit einem befristeten Arbeitsplatz einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 betraut ist oder betraut war.

(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(6) Eine entgegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

(7) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

(8) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

1. einer Telearbeit nach § 33,

2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49,

3. einer Pflegeteilzeit nach § 52,

4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 22,

5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75,

6. einer Pflegefreistellung nach § 69 oder

7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.

(9) Wird die oder der Bedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(10) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 Z 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 108

§ 108 Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten 1 Woche,

6 Monaten 2 Wochen,

1 Jahr 1 Monat,

2 Jahren 2 Monate,

5 Jahren 3 Monate,

10 Jahren 4 Monate,

15 Jahren 5 Monate.

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

§ 109

§ 109 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Bedienstete

1. die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre oder seine Aufnahme ausgeschlossen hätten,

2. sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie oder ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie oder er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn sie oder er sich in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt,

3. den Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,

4. sich weigert, die Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer oder seiner Vorgesetzten zu fügen,

5. eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie oder ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten hindert und sie oder er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt,

6. sich eine im § 63 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(2a) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der in § 107 Abs. 8 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 107 Abs. 10 ist auch auf die Entlassung anwendbar.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen die oder den Bediensteten gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB ergangen oder hat eine strafgerichtliche Verurteilung den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das gleiche gilt bei Bediensteten

1. in einer gemäß § 29 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, wenn nicht die Nachsicht nach § 4 Abs. 3 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Bedienstete oder den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie oder er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Eine entgegen den Bestimmungen gemäß Abs. 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 107 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(7) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

§ 110

§ 110 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Der oder dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Berechnungsbasis für die Ersatzleistung ist:

1. der Monatsbezug (§ 79 Abs. 11),

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und

3. die pauschalierten Vergütungen.

Maßgebend sind der Monatsbezug und die pauschalierten Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes des Kalenderjahres der Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren würden, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.

(3) Eine Ersatzleistung gemäß Abs. 1 und 2 gebührt nicht, wenn die oder der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der oder dem Bediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

2. Entlassung.

(5) Für nicht verbrauchte Erholungsurlaube aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die der oder dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Bei Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Bedienstete oder den Bediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Bediensteten endet.

§ 111

§ 111 Ausbildungskostenrückersatz

(1) Die oder der Bedienstete hat dem Land bei Enden des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung, durch Kündigung oder durch gerichtliche Verurteilung die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendeten Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenersatzpflicht entfällt:

1. wenn das Dienstverhältnis vom Land aus den im § 107 Abs. 2 Z 2, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist;

2. wenn die oder der Bedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist;

3. soweit die Ausbildungskosten den Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 4 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht übersteigen.

(2) Ausbildungskosten sind die tatsächlichen Kosten für jene Ausbildung, die der oder dem Bediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die diese oder dieser im Rahmen einer anderen unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit verwerten kann. Die oder der Bedienstete ist vor Beginn der Ausbildung schriftlich über die Kostenrückersatzpflicht sowie über die Höhe der Ausbildungskosten zu informieren.

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1. die Kosten einer Grundausbildung gemäß dem 1a. Abschnitt,

2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung der oder des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3. die der oder dem Bediensteten während einer nicht länger als 30 Arbeitstagen dauernden Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

(4) Wird die Ausbildung vor Abschluss ohne wichtigen Grund beendet, sind die bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.

(5) Bei Bediensteten, bei denen die Rückerstattung eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber ausnahmsweise den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen.

§ 112

§ 112 Anwendung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

(1) Den Bediensteten gebührt die Abfertigung nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002.

(2) § 9 Abs. 1 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch die Landesregierung nach Anhörung des Landespersonalausschusses (§ 9 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz) zu erfolgen hat.

(3) Hinsichtlich der in den Kranken- und Pflegeanstalten beschäftigten Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 BMSVG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat abzuschließen. Das Land Burgenland wird beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Vereinbarung durch die Geschäftsführung der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) vertreten.

(4) §§ 10 und 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.

§ 113

§ 113 Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

12. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Verwaltungspraktikum

§ 114

§ 114 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Personen, die im Land ein Verwaltungspraktikum gemäß § 115 absolvieren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden

1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren, und

2. auf Volontärinnen und Volontäre.

§ 115

§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen

(1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

2. Abschluss einer Fachhochschule,

3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung),

4. Abschluss einer mittleren Schule,

5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder

6. beendete Schulpflicht.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Zusätzlich kann auch eine ergänzende kursmäßige Ausbildung angeboten werden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden:

1. § 4 (Aufnahme), § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 (Dienstvertrag) und § 11 (Feiertage und besondere dienstfreie Tage) mit der Maßgabe, dass anstelle des Dienstverhältnisses, das Ausbildungsverhältnis und anstelle der Einstufung des Arbeitsplatzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 der Begriff „Verwaltungspraktikum“ tritt;

2. der 2. Abschnitt (Dienstpflichten) mit Ausnahme von § 16 (Dienstpflichten der Vorgesetzten und Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter) mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind;

3. § 29 (Verwendungsbeschränkungen);

4. §§ 37 bis 43 und § 45 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit als Ausbildungszeit gilt;

5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten) mit der Maßgabe, dass die Rechte als jene der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gelten;

6. §§ 61, 63 bis 65 mit der Maßgabe, dass anstelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt und für zwölf Monate Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf 25 Arbeitstage Freistellung besteht;

7. §§ 81, 87 bis 90 mit der Maßgabe, dass anstelle des Monatsbezugs der Ausbildungsbeitrag tritt und der Anspruch auf Ausbildungsbeitrag bei Verhinderung an der Teilnahme an der Ausbildung durch Unfall oder Krankheit bis zur Dauer von 25 Kalendertagen besteht;

8. § 97 Abs. 1 (Dienstreisen) mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstreise die Reise im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses tritt und § 99 mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nur für Zeiträume besteht, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt;

9. der 18. Abschnitt (Schlussbestimmungen).

§ 116

§ 116 Rechte der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten

(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser gebührt in folgenden Prozentsätzen des vollen Gehaltes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung:

Ausbildung der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten erstes bis einschließlich sechstes Monat des Verwaltungspraktikums ab dem siebten Monat des Verwaltungspraktikums
1. Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes 45% 90%
2. Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung) 35,5% 71%
3. Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes 30% 60%
4. Pflichtschulabschluss 29% 58%

(2) Neben dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrags.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten über das im § 115 Abs. 3 Z 7 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

(5) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(6) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3. eine allfällige Kinderzulage und

4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 5 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

(7) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. § 110 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt. Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten gebührt keine Ersatzleistung für einen allenfalls bestehenden Freistellungsanspruch über die vierte Woche des Anspruchs auf Freistellung aus dem laufenden Urlaubsjahr.

(8) Die Ersatzleistung nach den Abs. 5, 6 und 7 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

§ 117

§ 117 Beendigung des Verwaltungspraktikums

(1) Das Verwaltungspraktikum endet

1. durch Tod,

2. durch einverständliche Lösung,

3. durch vorzeitige Auflösung,

4. durch Zeitablauf,

5. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten,

6. durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus einen der in § 107 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Gründen oder

7. während der Probezeit (§ 6 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 118

§ 118 Mutterschutzrecht für Verwaltungspraktikantinnen

Die §§ 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.

13. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 119

§ 119 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden.

§ 120

§ 120 Dienstrecht für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Auf Bedienstete gemäß § 119 finden der 1. bis 11. Abschnitt sowie der 13. und 18. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung, soweit im VIIa. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, mit Ausnahme von § 151e Abs. 3 bis 5, §§ 151f und 151g Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemBG 2014, und in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der 1a. Abschnitt (Dienstliche Ausbildung) ist auf Bedienstete gemäß § 119 nicht anzuwenden.

(3) Jede vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 beigestellte pädagogische Fachkraft ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen. Bei Zuweisungen zu mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen ist in der Zuweisungsverfügung festzulegen, welche von ihnen als Stammeinrichtung gilt. Die Stammeinrichtung gilt als Dienststelle im Sinne der dienst- und gebührenrechtlichen Bestimmungen. Auf die Änderung der Zuweisung (Versetzung) sind §§ 34 und 97 Abs. 1 anzuwenden.

(4) Die Dienstgeberfunktion gegenüber den zugewiesenen pädagogischen Fachkräften wird von der Landesregierung ausgeübt.

14. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer des Joseph Haydn-Konservatoriums

§ 121

§ 121 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1, die als Lehrerinnen oder Lehrer am Joseph Haydn-Konservatorium verwendet werden; im Folgenden werden sie als „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer“ bezeichnet.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Bediensteten gemäß Abs. 1 die Bestimmungen des 1. bis 11. Abschnitts sowie des 16. bis 18. Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausnahme von §§ 38 bis 47 und § 100a.

(3) §§ 48 bis 53 gelten mit der Maßgabe, dass

1. das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so zu vereinbaren ist, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst; die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muss unter 20 Werteinheiten liegen,

2. der Dienstgeber das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken kann, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden; die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen,

3. die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Ablauf des Schuljahres endet, in dem oder mit dessen Beginn die im § 48 Abs. 3 oder im § 49 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 48, 49, 52 oder 53 anschließt,

4. Zeiträume nach § 48 Abs. 3, um die infolge der Anwendung der Z 3 Jahresfristen überschritten werden, auf den im § 48 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen sind; soweit es die Einhaltung der Z 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Schuljahr zulässig,

5. die Verpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch § 50 nicht berührt wird,

6. an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten,

7. § 50 Abs. 3 auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden ist; Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß,

8. eine Anwendung des § 51 Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen ist,

9. auf Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer, die die Funktion einer Direktorin oder eines Direktors, einer Direktorstellvertreterin oder eines Direktorstellvertreters oder einer Dekanatsleiterin oder eines Dekanatsleiters ausüben betraut sind, die §§ 48 bis 51 nicht anzuwenden sind.

§ 122

§ 122 Ausmaß der Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt 20 Wochenstunden (Vollbeschäftigung gemäß § 38 Abs. 2). Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I

(Anlage 4 Bgld. LVBG 2013) ……………………………………. 0,955 Werteinheiten

2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II

(Anlage 5 Bgld. LVBG 2013) ……………………………………. 0,913 Werteinheiten

(2) Den Dekanatsleiterinnen oder Dekanatsleitern wird für die mit ihrer Tätigkeit verbundene Mehrbelastung eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (0,913 Werteinheiten) auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters des Joseph Haydn-Konservatoriums vermindert sich um 18,9 Werteinheiten.

(4) Zeiten, in denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer neben ihrer oder seiner Unterrichtstätigkeit in der Verwaltung des Joseph Haydn-Konservatoriums verwendet wird, werden 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

§ 123

§ 123 Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 6 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.

§ 124

§ 124 Einreihung in das Gehaltsschema

(1) Die Modellstellen der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind dem Gehaltsschema B1 zugeordnet. Die Einreihung deren Arbeitsplätze zu den Modellstellen und den dazugehörigen Gehaltsbändern erfolgt unter Anwendung von § 28.

(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)

1. der gesicherten Verwendung und

2. der nicht gesicherten Verwendung

getrennt festzulegen.

(3) Bei Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich der Monatsbezug entsprechend ändert.

(4) Als nicht gesicherte Verwendung gelten

1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) und

2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

(5) Im Dienstvertrag ist anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.

(6) Eine Vertretung gemäß Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder

2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(7) Im Fall des Abs. 4 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

(8) Das Monatsgehalt bestimmt sich durch § 79 in Verbindung mit der Anlage 2 .

§ 125

§ 125 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im § 124 Abs. 3 und im § 131 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,

2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

§ 126

§ 126 Besondere Dienstpflichten

(1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten.

(2) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öffentlichen Schulveranstaltungen mitzuwirken.

(3) Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an den Konferenzen des Lehrkörpers teilzunehmen und eine im dienstlichen Interesse gelegene Funktion zu übernehmen.

(4) Die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen oder Schüler oder an Studierende des Joseph Haydn-Konservatoriums stellt eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 22 Abs. 4 dar.

§ 127

§ 127 Besondere Vergütung für zeitliche Mehrdienstleistungen

(1) Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung gemäß § 122, so gebührt ihr oder ihm hierfür an Stelle einer Vergütung gemäß §§ 92 bis 95 eine besondere Vergütung gemäß Abs. 2. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsgehalts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.

(3) Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate der Monatsbezug in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als

1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oder

2. an einem nach der Diensteinteilung für die Vertragslehrerin oder den Vertragslehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder

3. an Tagen, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder

4. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder

5. an Tagen, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die

a) im gesamtschulischen Interesse liegt,

b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und

c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

abwesend ist, zur Gänze unterbleibt.

(5) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist abweichend von Abs. 4 Z 1 am Allerseelentag, am Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

(6) In Fällen der Abs. 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Abs. 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 4) zur Gänze einzustellen.

(7) Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der außerhalb ihrer oder seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Vertragslehrerin oder eines solchen Vertragslehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 41,90 Euro (Wert 2025). Dieser Betrag erhöht sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(8) Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 122 in Verbindung mit §§ 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.

(9) Teilbeschäftigte Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer oder eines vorübergehend an der Erfüllung ihrer oder seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin oder Lehrers herangezogen werden.

§ 128

§ 128 Verwendungsbezeichnungen

(1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer führen die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

§ 129

§ 129 Ferien, Urlaub und Pflegefreistellung

(1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Direktorin oder des Direktors, Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit am Joseph Haydn-Konservatorium erfordern.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums hat, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters im Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihr oder ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Die §§ 58 bis 64, § 65 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantritts betrifft) und § 109 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden. Soweit § 65 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(6) Bei der Anwendung des § 74 tritt an die Stelle des § 78 Abs. 2 ein Rückkehrrecht der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers an das Joseph Haydn-Konservatorium.

(7) § 69 ist auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach § 69 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach § 69 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 121 Abs. 2 Z 1 an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Wochenstundenanzahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist.

4. Bei der Anwendung des § 69 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

5. § 69 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.

§ 130

§ 130 Sabbatical

Die §§ 72 und 86 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben, wobei als Schuljahr jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August gilt.

§ 131

§ 131 Kündigung

Bei Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft am Joseph Haydn-Konservatorium von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 107 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer nicht mehr am Joseph Haydn-Konservatorium zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Ansonsten gilt die § 107 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung.

15. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Angehörige der Gesundheitsberufe bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H.

§ 132

§ 132 Anwendungsbereich

(1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, als Angehörige von Gesundheitsberufen oder in Krankenanstalten im Rahmen eines Wechsel- oder Schichtdienstes tätig sind, sind soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

1. der 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme von § 12 (Personalverzeichnis);

2. der 2. Abschnitt (Dienstpflichten) mit der Maßgabe, dass § 22 (Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung) mit der Ergänzung gemäß § 133 gilt;

3. der 3. Abschnitt (Verwendung) mit Ausnahme von § 33 (Telearbeit);

4. vom 4. Abschnitt (Arbeitszeit) § 48 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus beliebigem Anlass), § 49 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes), § 50 (Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), § 51 (Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), § 52 (Pflegeteilzeit) und § 53 (Wiedereingliederungsteilzeit);

5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten), der 6. Abschnitt (Recht auf Erholungsurlaub), der 7. Abschnitt (Dienstfreistellungen), der 8. Abschnitt (Sonstige Urlaube) und der 9. Abschnitt (Recht auf Besoldung);

6. der 10. Abschnitt (Sonstige Vergütungen und Leistungen) mit Ausnahme von § 92 (Überstundenvergütung), § 93 (Sonn- und Feiertagsvergütung) und § 100a (Nachtdienstvergütung) und

7. der 11. Abschnitt (Ende des Dienstverhältnisses) und der 16. bis 18. Abschnitt.

(2) § 48 Abs. 3 erster Satz gilt mit der Abweichung, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht auf die Dauer eines Jahres oder Vielfachen eines Jahres, sondern auf beliebige Dauer, mindestens jedoch auf Dauer von drei Monaten vereinbart werden kann.

(3) § 95 Abs. 3 gilt mit der Ergänzung, dass im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Entschädigung für die Rufbereitschaft in der Form von pauschalen Stundensätzen für Verwendungsgruppen festgelegt werden können.

(4) Für Lehrerinnen und Lehrer an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege können mittels Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen über den Verbrauch des Erholungsurlaubes vereinbart werden, soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Schulbetriebes erforderlich ist.

§ 133

§ 133 Ergänzende Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen

§ 22 Abs. 2 bis 7 ist auf Ärztinnen oder Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der in einer der KRAGES Krankenanstalten beschäftigt ist,

1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder

2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

wenn und insoweit dies der Dienstgeber schriftlich genehmigt.

§ 134

§ 134 Anwendung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG)

Auf Bedienstete gemäß § 132 sind anstelle von § 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), § 43 (Nachtarbeit), § 44 (Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen) und § 46 (Zeitliche Mehrdienstleistungen) die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) anzuwenden.

§ 135

§ 135 Zeitliche Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstpauschale

(1) Bei Bediensteten gemäß § 132 ist das Vorliegen von zeitlichen Mehrdienstleistungen für jedes Kalenderquartal gesondert zu beurteilen. Die Sollarbeitszeit jedes Quartals errechnet sich aus den Arbeitstagen des Kalenderquartals. Zeitliche Mehrdienstleistungen liegen erst nach tatsächlicher Dienstverrichtung darüber hinaus vor; im Falle einer Teilbeschäftigung aus welchem Rechtsgrund auch immer, ab jener Stunde, die im Kalenderquartal das vereinbarte Beschäftigungsausmaß übersteigt. Fallen im betreffenden Kalenderquartal an Arbeitstagen Tage mit gerechtfertigten Abwesenheiten an, so sind für die Berechnung der Überstundenarbeit im Falle der Vollbeschäftigung für jeden derartigen Arbeitstag acht Stunden in Abzug zu bringen; im Falle einer Teilbeschäftigung entsprechend weniger Stunden.

(2) Die Abgeltung der im Kalenderquartal gemäß Abs. 1 angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen erfolgt nach § 92 Abs. 2 bis 4. Bei Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Bediensteten der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ gelten folgende pauschale Grundvergütungen (§ 92 Abs. 2) für die Berechnung der Überstundenvergütungen:

in der Gehaltsstufe Grundvergütung der Modellstellen Grundvergütung der Modellstellen Grundvergütung der Modellstellen
Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt Allgemeinmediziner/in Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in
Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025)
1 30,30 29,20 22,80
2 31,40 30,30 22,80
3 32,40 31,40 22,80
4 33,50 32,40 22,80
5 34,70 33,50 22,80
6 35,70 34,70 22,80
7 36,80 35,70 -
8 37,90 36,80 -
9 38,90 37,90 -
10 40,10 38,90 -
11 41,20 40,10 -

Bei Ärztinnen und Ärzten in Basisausbildung beträgt die Grundvergütung 21,60 Euro (Wert 2025). Die Grundvergütungen erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(3) In einer Betriebsvereinbarung kann anstelle des Kalenderquartals für Bedienstetengruppen, für die kein Wechsel- oder Schichtdienstplan gilt, ein kürzerer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.

(4) Zeitliche Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Teambesprechungen, Supervisionen oder Fortbildungsveranstaltungen anfallen, sind stets in Freizeit 1 : 1 auszugleichen.

(5) Bedienstete der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ erhalten folgende pauschale Abgeltungen für zeitliche Mehrdienstleistungen pro Dienst:

Zeitliche Mehrdienstleistungen Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
Euro (Werte 2025) Euro (Werte 2025)
Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgenden Tages 549,10 638,40
Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr 880,90 1.021,20
Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen 1.097,70 1.276,70

Die Pauschalbeträge erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs.  4 LBBG 2001 erhöht.

(6) Für Bedienstete gemäß § 132, die zu Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt werden, gilt der Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete außerplanmäßig zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß § 93 Abs. 1. Den Werktagsdienst leistenden Bediensteten gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung folgende Sonn- und Feiertagszulage:

Bedienstetengruppe Stundensatz Euro (Werte 2025)
Bedienstete der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter 8,10
Sonstige Bedienstete gemäß § 132 Abs. 1 mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter 4,30

Die Stundensätze erhöhen sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(7) Bediensteten gemäß § 132 Abs. 1 gebührt, mit Ausnahme der Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“, die zwischen 22:00 und 6:00 Uhr durchgehend mindestens 6 Stunden Dienst versehen, eine Nachtdienstpauschale in der Höhe von 63,50 Euro (Wert 2025) für jeden derartigen Dienst. Das Pauschale erhöht sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(8) Bediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2022 im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.

§ 136

§ 136 Erschwernisvergütung für bestimmte Tätigkeiten der Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 sind die Arbeitsplätze der Berufsfamilien „Pflege“, „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ und „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit folgenden besonderen Erschwernissen verbunden:

1. Umwelteinflüsse wie beispielsweise Umgebungseinflüsse (Geruch, Schmutz, Körperflüssigkeiten, chemische Einflüsse, radioaktive Strahlung, Ansteckungsgefahr, Infektionsgefahr) und/oder

2. körperliche Beanspruchung wie beispielsweise Hand- und Armarbeit im Sitzen, Stehen oder Gehen, Einsatz des ganzen Körpers.

(2) Den mit einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betrauten Bediensteten gebührt zur Abgeltung der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse eine Erschwernisvergütung von monatlich 162,40 Euro (Wert 2025) auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses, die sich im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht. Dieser Betrag ist im Hinblick auf § 79 im Gehalt der Gehaltsbänder der Berufsfamilien gemäß Abs. 1 enthalten.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfolgt die steuerliche Behandlung der Vergütung gemäß Abs. 2 dementsprechend.

§ 136a

§ 136a Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt den Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ eine Marktzulage die durch das Gehaltsband der Modellfunktion und die Gehaltsstufe bestimmt wird.

(2) Die Marktzulage beträgt monatlich

1. in den Gehaltsbändern B2/14 bis B2/16 in allen Gehaltsstufen € 500
2. im Gehaltsband B2/17 in allen Gehaltsstufen
a) für die Modellfunktionen „Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte“ sowie „Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten“ € 500
b) für die Modellfunktionen „Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner“ € 1.000
3. im Gehaltsband B2/18 in allen Gehaltsstufen € 1.000
4. im Gehaltsband B2/19 in allen Gehaltsstufen € 1.500
5. in Gehaltsbändern B2/20 bis B2/22
a) in den Gehaltsstufen 1 bis 3 € 1.500
b) in den Gehaltsstufen 4 bis 7 € 1.600
c) ab der Gehaltsstufe 8 € 2.200
6. im Gehaltsband B2/23 € 2.500
7. in den Gehaltsbändern B2/24 bis B2/25 € 3.000

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 1 gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

§ 136b

§ 136b Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - den Bediensteten der Berufsfamilien „Pflege“ und „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ eine Marktzulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Marktzulage beträgt monatlich

1. in den Gehaltsbändern B 2/6 € 135,50

2. in den Gehaltsbändern B 2/7 bis B 2/8 € 150,00

3. in den Gehaltsbändern B 2/9 bis B 2/10 € 420,00

4. in den Gehaltsbändern B 2/11 bis B 2/14 € 300,00

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

(6) Der auf die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, entfallende Anteil der Marktzulage ist gegenüber begünstigten Personen gesondert auszuweisen.

§ 136c

§ 136c Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ eine Zulage gemäß Abs. 2.

(2) Hat die oder der Bedienstete die Gehaltsstufe 11 im Gehaltsband B 2/6 oder B 2/7 erreicht, gebührt ihr oder ihm eine Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich mit Wirksamkeit des der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten.

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist diese Zulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist diese Zulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Zulage aufgrund des Dienstalters aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

§ 136d

§ 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ sowie „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ eine Leitungszulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Leitungszulage beträgt monatlich

1. für Leitungen € 300,00

2. für Stellvertretungen € 150,00

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

16. Abschnitt

Optionsrecht

§ 137

§ 137 Option durch Erklärung

(1) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll.

(2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1. Jänner 2020 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam; wird die Erklärung nach dem 31. Dezember 2020 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.

(3) Durch die Erklärung gemäß Abs. 1 erlangen die betreffenden Vertragsbediensteten die dienstrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 28 und in der Folge unter Anwendung des § 79 Abs. 1 bis 4 ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis.

(4) Zeiten der befristeten Dienstverhältnisse gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. LVBG 2013 gelten als Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen gemäß § 8 Abs. 3. Befristete Sonderverträge oder sonderentgeltliche Regelungen im Sinne des § 83 Bgld. LVBG 2013 gelten als solche auf die Dauer der Befristung gemäß § 7 weiter. Wird nach Ende der Befristung der oder dem Bediensteten ein Arbeitsplatz gemäß § 28 zugewiesen, ist bei der Einstufung gemäß § 79 Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(5) Bei der Berechnung

1. der Fristen gemäß § 12a Abs. 1 und 2 für die Absolvierung der Grundausbildung sind die Zeiten gemäß § 12a Abs. 1 und 2 Bgld. LVBG 2013,

2. der Dauer des Dienstverhältnisses für Rechte gemäß § 10 sind die entsprechenden Zeiten als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

3. der Befristung der Betrauung mit Arbeitsplätzen gemäß § 28 Abs. 4 ist der abgelaufene Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung gemäß § 34 Bgld. LVBG 2013,

4. der Höchstdauer der Dienstzuteilung gemäß § 35 Abs. 2 sind die Zeiten der Dienstzuteilung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

5. der Gesamtdauer der Entsendung zu anderen Rechtsträgern gemäß § 36 Abs. 3 sind die Zeiten der Entsendung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

6. der Gesamtdauer der Pflegeteilzeit gemäß § 52 sind die Zeiten der Pflegeteilzeit als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

7. der Höchstdauer der Pflegefreistellung im Kalenderjahr gemäß § 69 Abs. 3 und 4 sind die Zeiten der bisher gewährten Pflegefreistellung,

8. der Zeiten der Dienstfreistellung im Rahmen eines Sabbaticals gemäß § 72 ist die Zeit einer derartigen Dienstfreistellung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

9. der Gesamthöchstdauer von Karenzurlauben gemäß § 74 Abs. 3 sind die Zeiten einschlägiger Karenzurlaube als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

10. der Gesamthöchstdauer des Karenzurlaubes zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder pflegebedürftiger Angehöriger gemäß § 76 Abs. 2 sind Zeiten derartiger Karenzurlaube als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

11. der Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen gemäß § 88 sind einschlägige Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,

12. der einjährigen Dauer der Dienstverhinderung gemäß § 106 Abs. 3 sind die entsprechenden Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter und

13. des Ausbildungskostenrückersatzes gemäß § 111 sind die Ausbildungskosten als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter

mitzuberücksichtigen.

(6) Die Bestimmungen des 6. Abschnittes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2 folgenden 1. Jänner. Auf nicht verbrauchte Erholungsurlaube gemäß § 53 Bgld. LVBG 2013 aus vorangegangen Kalenderjahren findet § 64 Anwendung. Erholungsurlaube des Kalenderjahres, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, gelten gemäß § 61 als verbraucht.

(7) Nach § 46 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 in Verbindung mit § 31 Bgld. LBBG 2001 erhaltene Jubiläumszuwendungen gelten als entsprechende Treueprämien gemäß § 103.

(8) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 82 Bgld. LVBG 2013 am Tag vor der Wirksamkeit der Optionserklärung festzustellen. Diese ist mit Dienstgebererklärung der oder dem Bediensteten mitzuteilen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 82 Bgld. LVBG 2013, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten Betrag, erhöht um denselben Prozentsatz, wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs.  4 LBBG 2001 seit der Wirksamkeit der Erklärung erhöht hat.

17. Abschnitt

Sonderbestimmungen für sonstige Organe

§ 138

§ 138 Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt § 17.

17a. Abschnitt

Verfall von Erholungsurlaub

§ 138a

§ 138a Urlaubsverfall

Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

18. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 139

§ 139 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

(1) Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 2 Abs. 1 genannten Bediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Der Dienstgeber ist ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 140

§ 140 Verweisung auf andere Landesgesetze

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere burgenländische Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften.

§ 141

§ 141 Verweisung auf Bundesgesetze und -verordnungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024,

3. Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024,

4. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021,

5. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025,

6. Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2023,

7. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,

8. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024,

9. Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023,

10. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025,

11. Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,

12. Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024,

13. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021,

14. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025,

15. Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018,

16. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2025,

17. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024,

18. Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,

19. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,

20. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024,

21. Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2024,

22. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024,

23. Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. Nr. 122/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2024,

24. Mietrechtsgesetz - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025,

25. Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024,

26. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2024,

27. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024,

28. Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022,

29. Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023,

30. Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024,

31. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022,

32. Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,

33. Unvereinbarkeit- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021,

34. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2022,

35. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024,

36. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2024,

37. Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024,

2. Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2013.

§ 142

§ 142 Anwendung von Bundesvorschriften

Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 143

§ 143 Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1,

2. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 9,

3. Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.1999 S. 43,

4. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9,

5. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

6. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77,

7. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 23,

8. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)

9. Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13,

10. Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1,

11. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

12. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

13. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 018 vom 21.01.2012 S. 7,

14. Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17,

15. Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,

16. Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79,

17. Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.

18. Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.

§ 144

§ 144 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6, § 38 Abs. 4a, § 61 Abs. 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(3) § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tretetn mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021 treten in Kraft:

1. § 99 Abs. 2, § 127 Abs. 7, § 135 Abs. 2, 5 bis 7, § 136 Abs. 2 sowie die Anlage 2 mit 1. Jänner 2021,

2. § 69 Abs. 4 Z 2, § 72 Abs. 6 Z 1, § 75 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung der Z 3, § 116 Abs. 5 bis 8 sowie § 141 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

3. § 75 Abs. 2 in der Fassung der Z 4, § 87 Abs. 5a und 5b mit 1. Jänner 2020.

(5) § 91 Abs. 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft. Der 17a. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 56 und § 143 Z 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2022 treten in Kraft:

1. § 38 Abs. 4, § 46 Abs. 6 mit 1. Jänner 2020,

2. § 91 Abs. 1, § 100a und der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 121 Abs. 2, § 132 Abs. 1 mit 1. November 2021,

3. § 99 Abs. 2, § 127 Abs. 7, § 135 Abs. 2, 5 bis 7, § 136 Abs. 2 und die Anlage 2 mit 1. Jänner 2022,

4. § 141 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,

5. § 45 Abs. 1a und 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Kalenderquartalsbeginn.

(8) Das Inhaltsverzeichnis und § 105a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(9) § 116 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 135 Abs. 7 und 8 und § 136a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 4, die Überschrift des § 30 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 bis 3, 7 bis 9, §§ 25, 33 Abs. 3a, § 49 Abs. 2, 3 und 6, § 52 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 9, §§ 78a, 92 Abs. 3, der 10a. Abschnitt samt Überschrift, § 107 Abs. 8 bis 10, § 109 Abs. 2a, § 127 Abs. 8 und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 5.

(13) § 141 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(14) § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, §§ 136b bis 136d und die Anlage 2 mit 1. Jänner 2024,

2. § 10 Abs. 2, § 58 Abs. 4, §§ 69a, 78a Abs. 1, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 6 und 8, § 107 Abs. 8 und 10, § 110 Abs. 3, 3a und 7, § 116 Abs. 7 und 8, § 137 Abs. 8 und § 141 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

3. § 81 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

(16) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, der 1a. Abschnitt, § 107 Abs. 2, § 111 Abs. 3, § 120 Abs. 2 und § 137 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 9.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 102a und § 141 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 105a und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:

1. § 99 Abs. 2, § 127 Abs. 7, § 135 Abs. 2, 5 bis 7, § 136 Abs. 2 und Anlage 2 mit 1. Jänner 2025;

2. § 13 Abs. 2 und § 141 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(20) § 68 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 17, 33 Abs. 1 und § 138 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2