Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
1. Arbeitszeit ist die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden (dienstplanmäßige Arbeitszeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Überstunden,
2. Zeitliche Mehrdienstleistungen
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen ist und
c) die über die in der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, bei Bediensteten mit gleitender Arbeitszeit (§ 38 Abs. 4) über die im fiktiven Normaldienstplan (§ 38 Abs. 4) festgelegte Arbeitszeit, hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten unter den Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 und 2,
3. Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und
4. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 134 Anwendung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG)
…Auf Bedienstete gemäß § 132 sind anstelle von § 37 (Begriffsbestimmungen), § 38 (Dienstplan), § 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), §…
§ 46 Zeitliche Mehrdienstleistungen
…Normaldienstplan festgelegte Arbeitszeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 50 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. die oder der Bedienstete eine oder einen…
§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
…Vorgesetzten und Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter) mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind; 3. § 29 (Verwendungsbeschränkungen); 4. §§ 37 bis 43 und § 45 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit als Ausbildungszeit gilt; 5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten…