§ 12 Personalverzeichnis — Bgld. LBedG 2020
(1) Die Landesregierung hat über alle Bediensteten mit Ausnahme der nach dem Bgld. PG-K der Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zugewiesenen Bediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete nach dem Bgld. LVBG 2013 und mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Dienstantrittstag,
3. Zuordnung zur Modellfunktion, Modellstelle und dem Gehaltsband, dem die oder der Bedienstete angehört,
4. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
5. Dienststelle der oder des Bediensteten.
§ 132 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 132 Anwendungsbereich
…für Angehörige der Gesundheitsberufe bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes-KA-AZG, BGBl…
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