(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Treueprämie gewährt werden. Die Treueprämie beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Zweifache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Vierfache des Monatsbezuges ohne Kinderzulage, der der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten in dem Monat entspricht, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Bediensteten ist die Treueprämie nach jenem Teil des Monatsgehalts zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei das Monatsgehalt einer oder eines vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Einstufung heranzuziehen.
(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintritts in den Landesdienst anzurechnen. Vorangehende Dienstverhältnisse zum Land sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Hat die oder der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Treueprämie erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueprämie ausgezahlt worden ist, kann die Treueprämie ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(4) Die Treueprämie ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat als nächster folgt, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Scheidet die oder der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Treueprämie spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(5) Die Treueprämie kann auf Antrag der oder des Bediensteten zur Gänze und zum Teil in Form einer Dienstfreistellung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 unter Fortzahlung der Bezüge in der Höhe bis zu acht Wochen nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und in der Höhe bis zu 16 Wochen nach einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, soweit der Dienstfreistellung nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 …
§ 137 Option durch Erklärung
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…
§ 103 Treueprämie
(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Treueprämie gewährt werden. Die Treueprämie beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Zweifache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Vierfache des Monatsbezuges ohne Kinderzulage…
§ 136c Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe
…Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist diese Zulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Zulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 …