Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Bedienstete haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Aus der Lage des Wohnsitzes kann die oder der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
§ 21 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 21
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 21 Wohnsitz und Dienstort Bedienstete haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Aus der Lage des…
§ 126
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 126 Besondere Dienstpflichten (1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die …
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