(1) Die oder der Bedienstete hat dem Land bei Enden des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung, durch Kündigung oder durch gerichtliche Verurteilung die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendeten Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenersatzpflicht entfällt:
1. wenn das Dienstverhältnis vom Land aus den im § 107 Abs. 2 Z 2, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist;
2. wenn die oder der Bedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist;
3. soweit die Ausbildungskosten den Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 4 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht übersteigen.
(2) Ausbildungskosten sind die tatsächlichen Kosten für jene Ausbildung, die der oder dem Bediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die diese oder dieser im Rahmen einer anderen unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit verwerten kann. Die oder der Bedienstete ist vor Beginn der Ausbildung schriftlich über die Kostenrückersatzpflicht sowie über die Höhe der Ausbildungskosten zu informieren.
(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
1. die Kosten einer Grundausbildung gemäß dem 1a. Abschnitt,
2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung der oder des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die der oder dem Bediensteten während einer nicht länger als 30 Arbeitstagen dauernden Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
(4) Wird die Ausbildung vor Abschluss ohne wichtigen Grund beendet, sind die bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
(5) Bei Bediensteten, bei denen die Rückerstattung eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber ausnahmsweise den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 111 Ausbildungskostenrückersatz
…reduziert sich pro vollendeten Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenersatzpflicht entfällt: 1. wenn das Dienstverhältnis vom Land aus den im § 107 Abs. 2 Z …
§ 137 Option durch Erklärung
…Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll. (2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1…