Bgld. LBedG 2020
Gliederung
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.
(3) § 92 Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.
§ 136d Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d § 136d
…§ 88 ) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung ( § 92 ), einer Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 93 ) oder einer Treueprämie ( § 103 ) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei…
§ 91 § 91
…zu den Monatsbezügen und den Sachleistungen ( § 102 ) gebühren den Bediensteten folgende Vergütungen: 1. Überstundenvergütung ( § 92 ), 2. Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 93 ), 3. Journaldienstvergütung ( § 94 ), 4. Bereitschaftsentschädigung ( § 95 ), 5. Kostenersatz ( § 96 ), 6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen ( §…
§ 132 § 132
…Anwendungsbereich (1) Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 , die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes -KA-AZG, BGBl…
§ 94 § 94
…zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 93 eine Journaldienstvergütung. (2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (3) Abs…
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