(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.
(3) § 92 Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei…
§ 93 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung n…
§ 136c Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe
…§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist diese Zulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Zulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei…
§ 136b Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe
…§ 88) zu berücksichtigen. (4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen. (5) Die Marktzulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei…